Rz. 30
Klagen bei Streitigkeiten haben nach § 92b Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Das für Klagen zuständige Gericht ergibt sich aus § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG. Da sich eine Klage gegen die Entscheidung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss richtet, entscheidet darüber das LSG Berlin-Brandenburg im ersten Rechtszug.
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