Rz. 11

§ 3 Satz 2 der Geschäftsordnung bestimmt in Ergänzung der gesetzlich geregelten Bestellung der Mitglieder des Innovationsausschusses eine Stellvertreterregelung. Für jedes bestellte Mitglied im Innovationsausschuss können bis zu 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses schriftlich benannt werden. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können alle Personen sein, die im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Funktion als Mitglied, Stellvertreter oder Stellvertreterin wahrnehmen. Die von den Ministerien benannten Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden ebenfalls gegenüber der Geschäftsstelle benannt.

Auch der unparteiische Vorsitzende kann nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unparteiischen Mitglieder und der stellvertretenden unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen.

Die Stellvertreterregelung sichert den zügigen Beratungsablauf im Innovationsausschuss, falls ein Mitglied, was bei den maßgeblichen Repräsentanten der Trägerorganisationen häufiger vorkommen dürfte, wegen anderer Terminverpflichtungen verhindert ist, oder wenn der oder die hauptamtliche Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses aus irgendeinem Grund an der Sitzung des Innovationsausschusses nicht teilnehmen kann.

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