0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.

Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) ist Abs. 1 Satz 8 mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst worden.

Durch Art. 5 Nr. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 der Abs. 4 redaktionell geändert.

Abs. 1 Satz 6 ist mit Wirkung zum 1.1.2023 durch Art. 6 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die allgemeinen Regelungen für die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in der Vorschrift zusammengefasst worden. Wegen der Zusammenfassung ist die bisher in § 91 Abs. 8 enthaltene Aufsichtsregelung aufgehoben bzw. im Wesentlichen in die Sätze 1 und 2 der Vorschrift übernommen worden. Außerdem sind die Vorgaben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV enthalten sind, in Bezug auf den Gemeinsamen Bundesausschuss für entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies gilt auch für die wesentlichen Regelungen des SGB IV zum Vermögen, zur Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung der Mittel sowie des § 263 zur Definition des Verwaltungsvermögens. Sie sind aber an die besondere Aufgabenstellung und die von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichende Organisationsstruktur des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend angepasst worden.

In Abs. 1 Satz 3 werden eine Reihe von Vorschriften des SGB IV für die Haushalts- und Wirtschaftsführung für entsprechend anwendbar erklärt.

Mit der Neufassung des Abs. 1 Satz 8 ist die Ersetzung eines fehlerhaften Verweises durch eine klarstellende Formulierung vorgenommen worden. Bei Einführung der Vorschrift war in Abs. 1 Satz 8 für die Betriebsmittel des Gemeinsamen Bundesausschusses als zulässige Höhe die Regelungen für Krankenkassen nach § 260 Abs. 2 Satz 1, also das Eineinhalbfache einer Monatsausgabe, für entsprechend anwendbar erklärt worden. § 260 Abs. 2 Satz 1 wurde allerdings mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert und die zulässige Höhe der Betriebsmittel der Krankenkassen reduziert. Dies erforderte eine bisher nicht erfolgte Korrektur des Verweises in Abs. 1 Satz 8 der Vorschrift.

Abs. 2 legt für Vollstreckungsmaßnahmen Höchstgrenzen fest, wobei die 10 Millionen Marke eher symbolisch zu betrachten ist. Die Sätze 6 und 7 betreffen das Verwaltungsvermögen.

Die zum 1.7.2020 wirksame Änderung in Abs. 4 der Vorschrift mit der Streichung des bisherigen Hinweises auf § 219 Abs. 4 ist redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung des § 219 Abs. 4 aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze. Die Aufhebung des § 219 Abs. 4, der sich auf die Sicherung der Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist, bezogen hatte, war zwangsläufig gegenstandlos, weil dafür bereits die allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X gilt, welche auch bereits auf § 89 (Aufsichtsmittel) verweist. In Abs. 4 der Vorschrift sind deshalb bei dem Hinweis auf § 219 die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" redaktionell ersetzt worden.

Parallelvorschriften finden sich in § 78 und § 217d.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsicht

 

Rz. 3

Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen führt nach Abs. 1 das BMG. Die §§ 87 bis 89 SGB IV gelten entsprechend. Die mit Wirkung zum 1.3.2017 aufgehobene Regelung in § 91 Abs. 8 ist damit im Wesentlichen übernommen worden. Die in einer eigenen Vorschrift zur Aufsicht geregelten Bestimmungen, die präziser als die bisherige Rechtslage gefasst worden sind, ist die Reaktion des Gesetzgebers auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Immobiliengeschäften und Gehaltsbemessungen (Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 92a Rz. 1). Der Gesetzgeber verbindet mit der Vorschrift die Absicht, ein einwandfreies Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, insbesondere um Kompetenzüberschreitungen zu verhindern (BT-Drs. 18/10605 S. 1). Die Aufsichtsbehörde sollte schneller und zielgerichteter eingreifen können (BT-Drs. 18/10605 S. 1 und BT-Drs. 18/11009 S. 2; vgl. auch Hannes, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 91a Rz. 3). Aus der Vorschrift lässt sich schließen, dass Richtlinienentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Die in dieser Vorschrift festgelegte Rechtsaufsicht folgt anders als Art. 28 GG für die Gemeinden keinem verfassungsrechtlichen Gebot (BSG, Urteil v. 13.12.2011, ...

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