Rz. 1a

Der beratende Fachausschuss für Psychotherapie dient dazu, die psychotherapeutische Behandlung durch die beiden neuen Heilberufe (vgl. § 28 Abs. 3) in die vertragsärztliche Versorgung zu integrieren und damit für die Psychotherapeuten die Sicherheit zu erhöhen, dass psychotherapeutische Belange in den Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) genügend Beachtung finden. Außerdem erhofft der Gesetzgeber, dass die psychotherapeutischen (ärztliche und psychologische) Behandler über die gemeinsamen Fachausschüsse ihre gemeinsame Interessenplattform finden und sich nicht wie bisher in unterschiedliche Interessenlager teilen. Der Beratende Fachausschuss für Psychotherapie verfolgt die gleichen Absichten wie die Beratenden Fachausschüsse des § 79c. Wie bei diesem soll er die Akzeptanz unter den zugelassenen Psychotherapeuten fördern. Die Entscheidungsstrukturen einer KV und der KBV werden dadurch jedoch nicht verändert. Die Einsetzung eines Beratenden Fachausschusses ist Ausdruck der Organisationsautonomie der Selbstverwaltungsträger (Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 79b Rz. 6). Die Pflicht zur Einrichtung des Beratenden Fachausschusses schränkt die Selbstverwaltung der KV oder KBV nicht ein, weil klargestellt ist, dass die Befugnisse der Vertreterversammlungen der KV und der KBV unberührt bleiben (Satz 7) und der Ausschuss lediglich ein das Verständnis förderndes Gremium ist. Daraus folgt, dass der Ausschuss kein Initiativrecht und keine Außenwirkung hat (Scholz, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 79b Rz. 2). Ab 2005 tritt neben die Vertreterversammlung als alleiniges Selbstverwaltungsorgan der hauptamtliche Vorstand (vgl. § 79). Weil das GMG die Trennung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern einer KV mit Wirkung zum 1.1.2005 beseitigt hat, ist die Vorschrift in Satz 2 redaktionell angepasst worden. Durch die Aufhebung des Satzes 4 zum 1.1.2017 wird klargestellt, dass künftig alle von den Vertreterversammlungen der KVen bzw. der KBV gewählten Mitglieder des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie, also auch die ärztlichen Mitglieder des Fachausschusses, zumindest überwiegend psychotherapeutisch tätig sind. Die Regelung gilt mit Beginn der neuen Amtsperiode der Vertreterversammlungen der KVen, sodass Neuwahlen während der laufenden Amtsperiode entbehrlich sind.

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