Rz. 5

Krankenkassen können digitale Innovationen zusammen mit Dritten entwickeln oder von Dritten entwickeln lassen (Satz 1). Dritte sind insbesondere

  • Hersteller von Medizinprodukten,
  • Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,
  • Forschungseinrichtungen sowie
  • Leistungserbringer oder Gemeinschaften von Leistungserbringern

(Satz 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Krankenkassen können mit weiteren Stellen zusammenarbeiten oder diese fördern. Bei der Förderung oder Beauftragung privater Unternehmen durch die Krankenkassen sind die Vorschriften des einschlägigen Haushalts- sowie Wettbewerbs- und Beihilferechts zu beachten. Soweit die Förderung eine Zuwendung beinhaltet, gilt § 17 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV; BT-Drs. 19/13438 S. 46).

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