Rz. 14

Der GKV-Spitzenverband finanziert die Förderung durch eine Umlage, die er von den Krankenkassen erhebt (Satz 1). Der Anteil der einzelnen Krankenkasse richtet sich nach dem Anteil der Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Umlagefinanziert ist nur die anteilige Förderung, die von der GKV zu tragen ist. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband (Satz 2).

 

Rz. 15

Der GKV-Spitzenverband erhebt die Umlage zur Finanzierung der Fördermittel von den Krankenkassen per eigenständigem Umlagebescheid quartalsweise anteilig (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2020/618 v. 1.9.2020). Dabei werden bei der Aufteilung die Versichertenanteile der Krankenkassen nach Maßgabe der aktuell gültigen amtlichen Statistik KM 6 zum Stichtag 1.7. zugrunde gelegt. Die Zahlungen sind von den Krankenkassen bis spätestens zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Quartals zu leisten und sollen vom GKV-Spitzenverband spätestens einen Monat vor diesem Fälligkeitstermin festgesetzt werden.

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