0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 eingeführt (mit der Überschrift: Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Um eine verlässliche, breitere Informationsgrundlage zu schaffen, werden in allen Bundesländern Modellvorhaben mit größeren Handlungsspielräumen für Heilmittelerbringer durchgeführt.

 

Rz. 2

Die Norm wurde durch Art. 1 Nr. 30a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) zum 11.5.2019 aufgehoben. Mit der in dem neuen § 125a geregelten Aufnahme der Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in die Regelversorgung erübrigt sich die Verpflichtung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, Modellvorhaben zu dieser Versorgungsform zu vereinbaren.

 

Rz. 3

Art. 1 Nr. 18a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 neu eingefügt. Ziel ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte, die eine selbstständige und eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten.

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 2a des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 1 Satz 5 (neu) eingefügt. Der bisherige Satz 5 (alt) wird zu Satz 6. Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 Satz 3, 4 wurden geändert. Damit können auch Pflegefachpersonen in stationären Pflegeeinrichtungen in Modellvorhaben einbezogen werden und bestimmte Leistungen der ärztlichen Heilkunde erbringen.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Modellversuche gehen auf eine Vereinbarung in der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) zurück, nach der mit relevanten Akteuren sowie der Fachwissenschaft die Möglichkeiten geprüft werden sollen, Pflegefachkräfte in die Heilkunde einzubeziehen. Ziel der Regelung ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte, die eine selbstständige, d.h. eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten. Dabei soll auch überprüft werden, ob und wie diese Möglichkeiten für eine gute und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nutzbar gemacht werden können. Bei der selbstständigen Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte ist die Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten – insbesondere Ärztinnen und Ärzten – wichtig. Daher sollen in den Modellvorhaben auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit Erkenntnisse gewonnen und Standards entwickelt werden (BT-Drs. 19/30560 S.28).

2 Rechtspraxis

2.1 Grundlagen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, in jedem Bundesland ein Modellvorhaben nach § 63 gemeinsam durchzuführen (Satz 1). Darin ist zu prüfen, ob und ggf. welche ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte übertragen werden können. Die Regelung erfasst nur Pflegefachkräfte mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz.

 

Rz. 6

Da die auf Freiwilligkeit basierende Regelung des § 63 Abs. 3c, die bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Erprobung der Substitution ärztlicher Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte vorsieht, trotz der Unterstützung durch verschiedene Vereinbarungen der KAP bisher kaum genutzt wurde, werden die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene und die Ersatzkassen verpflichtet, zeitnah und gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein entsprechendes Modellvorhaben durchzuführen. Vorrangig sind Modellvorhaben, zu denen die Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz standardisierte Module für die zusätzliche Ausbildung nach § 14 Abs. 4 Pflegeberufegesetz bereits entwickelt hat. Zusätzlich zu den standardisierten Modulen der Fachkommission besteht die Möglichkeit, Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen, die durch schulinterne Curricula und Ausbildungspläne nach § 14 Abs. 2 Pflegeberufegesetz erworben werden. Das den Strategieprozess der KAP begleitende Expertengremium hat insbesondere den Bereich der Wundversorgung durch Pflegefachkräfte als ein vorrangig für eine Erprobung geeignetes Themenfeld identifiziert. Der Verweis auf § 63 bewirkt, dass die allgemein geltenden Regelungen zu Abweichungsbefugnissen von gesetzlichen Vorschriften bei Modellvorhaben auch bei dem hier geregelten Modellvorhaben gelten. Die Vorschrift gilt für die im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe. Sie schließt damit Personen mit Abschlüssen nach dem bisherigen Krankenpflegegesetz und dem bisherigen Altenpflegegesetz ein, da deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 64 Pflegeberufegesetz fortgilt (BT-Drs. 19/30560 S. 28 f.).

 

Rz. 7

In den Mod...

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