Rz. 3

§ 39c stellt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine gewollte substanzielle systematische Erweiterung dar (vgl. amtliche Begründung in BT-Drs. 18/6586 S. 102). Die Vorschrift schließt eine Lücke, die entstehen kann, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Verbleiben des Versicherten in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Damit steht die Regelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das KHSG (vgl. Rz. 1) eingefügten § 37 Abs. 1a und dem erweiterten § 38 Abs. 1, die in demselben Versorgungskontext stehen. Ihr Sinn besteht insbesondere auch darin, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

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