0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 61b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das SGB V eingefügt. Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV und deren Abrechnung wird die Telematikinfrastruktur genutzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) werden mittels einer elektronischen Gesundheitskarte oder anderer technisch kompatibler Karten beansprucht. Wenn über die Telematikinfrastruktur Dienste angeboten werden, die zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Behandlungen unterscheiden, gilt für diese Anwendungen des Gesundheitswesens § 327 entsprechend.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach dem SGB XIV (Recht der Sozialen Entschädigung) wird durch eine elektronische Gesundheitskarte bzw. eine technisch kompatible Karte nachgewiesen (ab 1.1.2024). Wenn über die Telematikinfrastruktur dafür Authentisierungs- und Autorisierungsmittel Dienste angeboten werden, die zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Behandlungen differenzieren, gilt für diese Anwendungen des Gesundheitswesens § 327 entsprechend (Satz 1). Die Unterscheidungsmöglichkeit ist erforderlich, um die Erstattungsansprüche der Krankenkassen abzurechnen (§ 60 SGB XIV). Die Anwendungen können die Telematikinfrastruktur nutzen und bedürfen hierzu einer Bestätigung durch die Gesellschaft für Telematik (gematik). § 291a mit seinen Regelungen über Funktion und Inhalt der Gesundheitskarte ist zu beachten (Satz 2).

 

Rz. 4

Die Regelung einer entsprechenden Anwendung ist erforderlich, da § 327 nur für Anwendungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte gilt (BT-Drs. 19/29384 S. 187).

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