Rz. 2

Elektronische Verordnungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur werden schrittweise und zeitlich gestuft eingeführt (www.gematik.de/newsroom/news-detail/pressemitteilung-flaechendeckende-e-rezept-nutzung-erfolgt-stufenweise-westfalen-lippe-und-schleswig-holstein-starten; zuletzt abgerufen: 12.8.2022). Die Gesellschaft für Telematik (gematik) hat die Aufträge, zunächst die Voraussetzungen für die Einführung ärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und dann in einem weiteren Schritt die Voraussetzungen für ärztliche Verordnungen von Betäubungsmitteln zu schaffen. Langfristig soll die Telematikinfrastruktur auch für die elektronische Übermittlung von ärztlichen Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, von Verordnungen sonstiger Medizinprodukte sowie von Verordnungen Häuslicher Krankenpflege genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Telematikinfrastruktur für die Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger nicht apothekenpflichtiger Medizinprodukte und bilanzierter Diäten zur enteralen Ernährung und weiterer Verordnungen in elektronischer Form erst genutzt werden darf, wenn diese flächendeckend für alle Leistungserbringer zur Verfügung steht.

 

Rz. 3

Das elektronische Rezept ersetzt bei der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse das Muster 16-Formular. Es wird verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur gespeichert. Der Zugriff auf das Rezept wird über ein (Zugriffs-)Token gesteuert. Eine Apotheke kann nur mittels des Token auf das elektronische Rezept zugreifen. Die Versicherten können das Token an eine Apotheke entweder digital übermitteln oder an ihrem Smartphone mittels der von der gematik entwickelten App als 2D-Code anzeigen, um es vom Apothekenpersonal einscannen zu lassen. Das Einlösen des elektronischen Rezepts ohne technische Gerätschaften ist ebenfalls möglich.

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