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Innovative Versorgungsstrukturen sind ohne weitere Digitalisierung nicht realisierbar. "Gesundheit-Apps" werden zunehmend allgemein zugänglich offeriert und erweisen sich bei Gebrauch als umfassende Datensammler, insbesondere medizinisch relevanter Daten ihres Benutzers. Ihre Qualität ist für den Benutzer so ohne weiteres kaum messbar, noch undurchsichtiger bleibt zumeist, wie es um Datensicherheit und Datenschutz der gespeicherten Informationen bestellt ist. Die Angaben der Hersteller in Bezug auf Leistungen der Anwendung sind ebenso wenig verlässlich wie die hinsichtlich des Datenschutzes. Aus der subjektiven Bewertung anderer Nutzer lassen sich derartige Fragen ebenfalls seriös keineswegs beantworten.

Allerdings eröffnet die Nutzung digitaler Anwendungen vielfältige Möglichkeiten, Krankheiten zu erkennen und behandeln sowie die Versicherten auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen. Zudem wird die Gesundheitsversorgung der Zukunft noch stärker an digitale Transformation gebunden sein. Folgerichtig hat daher der Gesetzgeber erkannt, dass eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und Planung unter Wahrung des Identitätsschutzes der betroffenen Personen in einem stark gegliederten Gesundheitswesen eine besondere Herausforderung darstellt. Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation stellt sich der Gesetzgeber der Aufgabe, wesentliche Strukturen der gesetzlichen Krankenverfassung einer in Dynamik und Geschwindigkeit fortschreitenden Digitalisierung anzupassen. Das Gesetzesvorhaben verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

  • digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung zu bringen,
  • mehr Leistungserbringer (z. B. in der Pflege) an die Telematikinfrastruktur anzuschließen,
  • die Anwendung von Telemedizin zu stärken, z. B. durch die Ausweitung von Telekonsilien und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden,
  • Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung zu vereinfachen,
  • Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen zu geben,
  • den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen und weiterzuentwickeln,
  • ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung zu schaffen sowie
  • eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke zu ermöglichen.

§ 33a enthält hierzu Regelungen zu den Anforderungen an "Gesundheit-Apps" und implementiert gleichzeitig die "App auf Rezept" in die gesetzliche Krankenversicherung.

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