Rz. 3

Satz 1 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28b Abs. 1, 28c, 28e RSAV sowie den Anlagen der RSAV geregelten Anforderungen für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit geltenden Richtlinien des GBA an (vgl. zu den bereits in Kraft getretenen Richtlinien Rz. 7f.). § 28b RSAV regelte die Anforderungen an eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 28c RSAV enthielt Anforderungen an durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 28e RSAV enthielt Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4. Der Verweis auf die Anlage der RSAV bezieht sich auf die Vorgaben, die dort für die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für die verschiedenen Erkrankungen gemacht werden.

 

Rz. 4

Satz 2 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28d RSAV (Voraussetzungen und Verfahren der Einschreibung eines Versicherten in ein die DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) und 28f RSAV (Anforderungen an die Dokumentation nach § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5) RSAV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, soweit diese auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen.

 

Rz. 5

Satz 3 bezieht sich auf die Weitergeltung der in § 28f Abs. 1 Nr. 3 RSAV und Abs. 1a RSAV und § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen.

 

Rz. 6

Satz 4 ordnet die Weitergeltung der in § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Evaluation der DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 an.

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