2.1 Fortgeltung der Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung i. d. F. bis zum 31.12.2011

 

Rz. 3

Satz 1 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28b Abs. 1, 28c, 28e RSAV sowie den Anlagen der RSAV geregelten Anforderungen für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit geltenden Richtlinien des GBA an (vgl. zu den bereits in Kraft getretenen Richtlinien Rz. 7f.). § 28b RSAV regelte die Anforderungen an eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 28c RSAV enthielt Anforderungen an durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 28e RSAV enthielt Regelungen über die Schulung von Versicherten und Leistungserbringern gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4. Der Verweis auf die Anlage der RSAV bezieht sich auf die Vorgaben, die dort für die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für die verschiedenen Erkrankungen gemacht werden.

 

Rz. 4

Satz 2 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28d RSAV (Voraussetzungen und Verfahren der Einschreibung eines Versicherten in ein die DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) und 28f RSAV (Anforderungen an die Dokumentation nach § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5) RSAV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, soweit diese auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen.

 

Rz. 5

Satz 3 bezieht sich auf die Weitergeltung der in § 28f Abs. 1 Nr. 3 RSAV und Abs. 1a RSAV und § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen.

 

Rz. 6

Satz 4 ordnet die Weitergeltung der in § 28g RSAV geregelten Anforderungen an die Evaluation der DMP gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 an.

2.2 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 2

 

Rz. 7

Der GBA hat mit Beschluss v. 16.2.2012 für die Krankheitsbilder Brustkrebs, Asthma Bronchiale und COPD eine Richtlinie zur Regelung der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 Abs. 2 beschlossen (DMP-Richtlinie/DMP-RL, in Kraft getreten am 18.7.2012, BAnz AT 18.7.2012, B3). Es handelt sich dabei inhaltlich weitestgehend um vonseiten des GBA bereits beschlossene Empfehlungen für das Bundesministerium für Gesundheit, die aber von diesem nicht mehr in die RSAV übernommen wurden. Zu beachten ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen seiner Prüfung nach § 94 SGB V die Richtlinie in Bezug auf die Krankheitsbilder Asthma Bronchiale und COPD hinsichtlich des Punktes medikamentöse Rauchentwöhnung beanstandet hat, sodass insoweit die Ziff. 1.5.1 der Anlage 9 (Asthma) bzw. die Ziff. 1.5.1.2 der Anlage 11 (COPD) der RSAV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung zunächst weiterhin Anwendung finden.

Die Richtlinie enthält auch keine Regelung nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 zur Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Evaluation), der zeitlichen Abstände zwischen den Evaluationen eines Programms sowie der Dauer seiner Zulassung, so dass insofern gemäß § 321 Satz 3 auch für die in der Richtlinie geregelten Krankheitsbilder die in § 28g Abs. 1 bis 4 RSAV geregelten Anforderungen an die Evaluation weitergelten.

Für die in dieser Richtlinie nicht geregelten Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2, koronare Herzkrankheit und Diabetes mellitus Typ 1 gelten weiterhin sämtliche der in § 321 getroffenen Übergangsregelungen.

 

Rz. 8

Der GBA hat mit Beschluss v. 19.7.2012 zudem eine Regelung hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 getroffen (DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie/DMP-AF-RL, in Kraft getreten am 2.10.2012, BAnz AT 2.10.2012, B2). Darin wird die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten der Teilnehmer an strukturierten Behandlungsprogrammen auf 15 Jahren verlängert. Da die bisherige Aufbewahrungsfrist nur 10 Jahre betrug, müssten ohne diese Verlängerung die ersten Daten Anfang 2013 gelöscht werden und stünden nicht mehr im Rahmen der Evaluation zur Verfügung. Es handelt sich um eine vorübergehende Regelung, die längstens bis zum 31.12.2018 gilt (§ 3 DMP-AF-RL). Die Richtlinie ist vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Neugestaltung der Evaluation der strukturierten Behandlungsprogramme zu sehen. Erst wenn feststeht, wie diese künftig aussehen wird und wie lange personenbezogene Daten für die Auswertung benötigt werden, will der GBA eine endgültige Regelung treffen (vgl. Präambel der DMP-AF-RL).

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