Rz. 2

Die Norm ordnet die Weitergeltung verschiedener Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, in denen die Inhalte der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) nach § 137f Abs. 2 geregelt waren und zwar für die Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen als Voraussetzung für deren Zulassung nach § 137g.

Bis zum 31.12.2011 empfahl der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) gemäß § 137f Abs. 2 Satz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 (RSAV) Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme. Seit dem 1.1.2012 hat der GBA gemäß § 137 Abs. 2 i. d. F. d. GKV-VStG jedoch nicht mehr Empfehlungen für die RSAV auszusprechen, sondern Richtlinien zu Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme zu erlassen.

Zum 1.1.2012 wurden gleichzeitig die §§ 28b, 28c, und 28e und § 28g RSHA aufgehoben und § 28d und § 28f RSAV geändert. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Richtlinien des GBA ordnet § 321 die Weitergeltung der bis zum 31.12.2011 geltenden Vorschriften der RSAV an.

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