Rz. 12

Abs. 5 (bis zum 20.10.2020 Abs. 6, vgl. Rz. 1d) stellt sicher, dass Modellvorhaben nach § 63 unberührt bleiben. Hierdurch wird ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen nach dieser Vorschrift und die Teilnahme an entsprechenden Modellvorhaben nebeneinander bestehen. Regionale Modellvorhaben für einen Medikationsplan, der nicht nur in Papierform erstellt und zur Verfügung gestellt wird, können auch weiterhin durchgeführt werden (BT-Drs. 18/6905 S. 65).

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