0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.8.2009 durch Art. 15 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) mit der Nummer 319 eingefügt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 406). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1b

Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen am alten Standort (406) belassen. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm ist eine Übergangsvorschrift zu dem mit Wirkung zum 1.8.2009 geänderten § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 15 Nr. 4 Buchst. a bis c des Gesetzes v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990) sowie dem ebenfalls zum genannten Zeitpunkt mit diesem Gesetz geänderten § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3. § 53 Abs. 6 sieht für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten sowie für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte vor, dass die Krankenkassen für diese gemeinsame (Krankengeld-)Tarife in ihrer Satzung anzubieten haben. Im Gegensatz zu der vom 1.1.2009 bis zum 31.7.2009 geltenden Vorgängerfassung von § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 1 Nr. 33 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes [GKV-WSG] v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378) darf die Höhe der Prämienzahlungen in diesen Tarifen nicht mehr von Risikofaktoren (Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko) des Mitglieds festgelegt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 3). § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 2 wurde zum 1.8.2009 dahingehend geändert, dass für die dort genannten Versicherten nun wieder ein an die Ausübung einer entsprechenden Wahlerklärung des Versicherten geknüpfter Anspruch auf Krankengeld besteht, anders als dies in der vom 1.1.2009 bis zum 31.7.2009 geltenden Vorgängerregelung (i. d. F. d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes [GKV-WSG] v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378) der Fall war, nach der der Krankengeldanspruch ausgeschlossen war.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Überführung der alten, mit Risikozuschlägen geschlossenen Wahltarife in die neuen Wahltarife ohne individuelle Risikoberücksichtigung. Dabei ordnet Abs. 1 das Ende aller bisherigen Wahltarife zum 31.7.2009 an. Abs. 2 bestimmt, dass Leistungen aus einem alten Wahltarif bis zum Ende der leistungsauslösenden Arbeitsunfähigkeit weiter zu zahlen sind. Abs. 3 enthält schließlich Bestimmungen dahingehend, dass sowohl die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 (Satz 1) als auch die Abschlusserklärungen für neue Wahltarife (Satz 2) bis zum 30.9.2009 (oder hinsichtlich der Erklärungen für neue Wahltarife zu einem späteren von der Krankenkasse zu bestimmenden Termin) rückwirkend zum 1.8.2009 abgegeben werden konnten.

2 Rechtspraxis

2.1 Ende der alten Wahltarife (Abs. 1)

 

Rz. 4

Wahltarife, die auf der Basis von § 53 Abs. 6 a. F. abgeschlossen wurden, enden zum 31.7.2009. Das gilt auch für die 3-jährige Mindestbindungsfrist für Wahltarife nach § 53 Abs. 8 (vgl. BT-Drs. 16/12256 S. 67).

2.2 Weitergewährung von Krankengeld (Abs. 2)

 

Rz. 5

Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 53 Abs. 6 Leistungen aus einem Krankengeldwahltarif beziehen, diese Leistung weiterhin bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis zum Leistungsablauf beziehen können (Satz 1). Es soll vermieden werden, dass es zu Leistungslücken kommt, wenn neue Krankengeldwahltarife von der Krankenkassen erst verzögert angeboten werden (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 16/13428 S. 96). Voraussetzung für einen Weiterbezug ist jedoch, dass zum Stichtag tatsächlich Krankengeld bezogen wird, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Nolte, in: KassKomm., 73. Erg.-Lfg. 2012, SGB V, § 319 Rz. 4).

 

Rz. 6

Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Abs. 9 Satz 1 unberücksichtigt (Satz 2). Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für Leistungen aus dem über den 31.7.2009 fortgeführten alten Wahltarif von den Krankenkassen nicht aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen (Verbot der Quersubventionierung) finanziert werden müssen, da entsprechende Einnahmen ab dem 1.8.2009 nicht mehr zur Verfügung stehen.

2.3 Rückwirkende Wahlerklärung und rückwirkender Abschluss neuer Wahltarife (Abs. 3)

 

Rz. 7

Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 kann bis zum 30.9.2009 rückwirkend mit Wirkung zum 1.8.2009 abgegeben werden (Satz 1). Die Ausübung des Wahlrechts führt dazu, dass ein Anspruch auf das geset...

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