2.1 Ende der alten Wahltarife (Abs. 1)

 

Rz. 4

Wahltarife, die auf der Basis von § 53 Abs. 6 a. F. abgeschlossen wurden, enden zum 31.7.2009. Das gilt auch für die 3-jährige Mindestbindungsfrist für Wahltarife nach § 53 Abs. 8 (vgl. BT-Drs. 16/12256 S. 67).

2.2 Weitergewährung von Krankengeld (Abs. 2)

 

Rz. 5

Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 53 Abs. 6 Leistungen aus einem Krankengeldwahltarif beziehen, diese Leistung weiterhin bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis zum Leistungsablauf beziehen können (Satz 1). Es soll vermieden werden, dass es zu Leistungslücken kommt, wenn neue Krankengeldwahltarife von der Krankenkassen erst verzögert angeboten werden (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 16/13428 S. 96). Voraussetzung für einen Weiterbezug ist jedoch, dass zum Stichtag tatsächlich Krankengeld bezogen wird, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Nolte, in: KassKomm., 73. Erg.-Lfg. 2012, SGB V, § 319 Rz. 4).

 

Rz. 6

Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Abs. 9 Satz 1 unberücksichtigt (Satz 2). Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für Leistungen aus dem über den 31.7.2009 fortgeführten alten Wahltarif von den Krankenkassen nicht aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen (Verbot der Quersubventionierung) finanziert werden müssen, da entsprechende Einnahmen ab dem 1.8.2009 nicht mehr zur Verfügung stehen.

2.3 Rückwirkende Wahlerklärung und rückwirkender Abschluss neuer Wahltarife (Abs. 3)

 

Rz. 7

Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 kann bis zum 30.9.2009 rückwirkend mit Wirkung zum 1.8.2009 abgegeben werden (Satz 1). Die Ausübung des Wahlrechts führt dazu, dass ein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld entsteht. Hiervon unabhängig besteht aber auch die Möglichkeit, einen Wahltarif auf Krankengeld abzuschließen, da nach § 44 Abs. 2 Satz 2 die Regelung in § 52 Abs. 6 für die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Versicherten unberührt bleibt. Der Abschluss eines Wahltarifs ist ebenfalls bis zum 30.9.2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festlegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung zum 1.8.2009 möglich (Satz 2). Die Möglichkeit, auch einen späteren Zeitpunkt als den 30.9.2009 zur Abgabe der Wahlentscheidung zu geben, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass neue Wahltarife durch die Krankenkasse möglicherweise nicht rechtzeitig zum 1.8.2009 angeboten werden (Ausschussbericht BT-Drs. 16/13428 S. 96).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift hatten auch Versicherte, die zum Stichtag 31.7.2009 nicht in einem Wahltarif auf Krankengeld nach § 43 Abs. 6 versichert waren und damit keinen Anspruch auf Krankengeld hatten, die Möglichkeit, rückwirkend – durch Abgabe der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 bzw. Abschluss eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 6 – einen Krankengeldbezug herzustellen, wenn Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.9.2009 eingetreten war (so auch Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 319 Rz. 13, Stand: 15.6.2020; Nolte, in: KassKomm. SGB V, 73. Erg.-Lfg. 2012, § 319 Rz. 4).

 

Rz. 8

Versicherte nach Abs. 2 können innerhalb von 8 Wochen nach dem Ende des Leistungsbezuges rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen (Satz 3). Satz 3 ermöglicht Versicherten, die sich zum Stichtag im Leistungsbezug befanden, einen nahtlosen Übergang auf eine neue Krankengeldabsicherung. Es sollen so Karenz- bzw. Wartezeiten vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/13428 S. 96).

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