Rz. 2

Die Norm enthält eine Ausnahme hinsichtlich der Zuweisung von Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung, wie sie in § 13 Abs. 2 RSAV geregelt ist. § 13 RSAV wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2020 durch das GKV-FKG eingeführt. Nach § 13 Abs. 2 RSAV richtet sich die Zuweisung der standardisierten Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung grundsätzlich nach einem anderen Verfahren als die Zuweisung an die übrigen Krankenkassen, die sich nach § 13 Abs. 1 RSAV bestimmt.

 

Rz. 3

Mit dieser unterschiedlichen Behandlung der knappschaftlichen Krankenversicherung im Vergleich zu den anderen Krankenkassen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hinsichtlich der Verwaltungskosten bei der DRV KBS gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten und damit keine Aufteilung für die alle einzelnen Zweige der Versicherung erfolgt. Da in der DRV KBS mehrere Zweige der Sozialversicherung verbunden sind, lassen sich die Personal- und Sachkosten möglicherweise nicht ohne weiteres genau einem bestimmten Versicherungszweig zuordnen (vgl. Nolte, in: KassKomm., 73. Erg.-Lfg. 2012, SGB V, § 318 Rz. 3). Intern hat die knappschaftliche Krankenversicherung der knappschaftschaftlichen Rentenversicherung nach § 71 Abs. 2 SGB IV die Verwaltungskosten zu erstatten.

 

Rz. 4

Abweichend von § 13 Abs. 2 RSAV besteht die Möglichkeit , die Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Verwaltungskosten der DRV KBS nach dem "normalen" Verteilungsschlüssel von § 13 Abs. 1 RSAV durchzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn die DRV KBS die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV getrennt in ihrem Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 SGB IV für die Verwaltungsausgaben der Knappschaft Krankenversicherung getrennt durchführt. In diesem Fall besteht für eine Sonderregelung bei der Standardisierung der Verwaltungskosten für die knappschaftliche Krankenversicherung kein Grund (vgl. BT-Drs. 16/10609 S. 64).

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