Rz. 12

Abs. 4 bestimmt, dass alle nach Abs. 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Ein Wahlrecht wie es den Versicherten im normalen Standardtarif zukommt (vgl. Komm. zu § 401 Rz. 2) besteht damit im Anwendungsbereich der Norm nicht.

Die Einführung des Basistarifs ist vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08).

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