Rz. 11

Eine Risikoprüfung erfolgt vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht (Satz 1). Eine solche ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs gemäß § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

Nach Satz 2 waren beim Spitzenausgleich abweichend von § 257 Abs. 2b (i. d. F. d. Gesetzes v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1066) für Versicherte nach Abs. 1 die Beitragsbegrenzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen und zudem die durch das Verbot von Risikoaufschlägen auftretenden Mehraufwendungen.

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