0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 314 ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neu eingefügt worden. Ihren jetzigen Inhalt hat die Norm erst im Laufe der Ausschussberatungen im Bundestag erhalten (BT-Drs. 16/4200 S. 138).

 

Rz. 1a

Art. 2 Abs. 21 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 die Wörter "§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Der geänderte Verweis folgt der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ohne eine wesentliche inhaltliche Änderung.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 401). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1c

Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort (403a) verschoben. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 73 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift (§ 403a alt) mit Wirkung zum 20.7.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort (§ 403 neu) verschoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält eine Regelung für Personen, die mit Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nach dem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung versichert sind. Diese Personen können auf Antrag eine Umstellung ihres Versicherungsvertrages in den ab dem 1.1.2009 angebotenen sog. Basistarif nach § 152 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) herbeiführen. Diese Personen haben insoweit ein Wahlrecht, ob sie weiterhin im Standardtarif versichert bleiben oder in den Basistarif wechseln möchten. Ein solches Wahlrecht hat der Gesetzgeber als Bestandsschutz deswegen für notwendig erachtet, da die Bedingungen im Standardtarif und im Basistarif einander nicht vollständig entsprechen (BT-Drs. 16/4247 S. 58).

 

Rz. 3

Die mit dieser Regelung verbundenen Rechtsfolgen können nur unter Berücksichtigung der Parallelvorschrift des § 402 (Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz) zutreffend erfasst werden. In § 402 Abs. 4 ist geregelt, dass die Versicherungsverträge der Personen, die gemäß § 402 Abs. 1 dem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a beigetreten sind, zum 1.1.2009 – ohne ein entsprechendes Wahlrecht – zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Für das Bestehen des Wahlrechts kommt es darauf an, ob der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages erst nach § 402 Abs. 1 erfolgt ist. Es handelt sich dabei um Verträge, die zwischen dem 1.7.2007 und dem 31.12.2008 mit Personen abgeschlossen wurden, die über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügten (vgl. dazu die Komm. zu § 402).

2 Rechtspraxis

2.1 Umstellung in den Basistarif (Abs. 1)

 

Rz. 4

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist lediglich, dass ein Versicherungsvertrag im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a a. F. besteht, der nicht erst nach § 402 Abs. 1 zustande gekommen ist. Da das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Ausübung des Wahlrechts enthält, kann dieses auch nach dem 1.1.2009 weiter ausgeübt werden. Zu beachten ist indes, dass ein Wechsel des Versicherungsanbieters bei Umstellung auf den Basistarif unter Mitnahme der Altersrückstellungen nur bis zum 30.6.2009 möglich war (§ 12 Abs. 1b Satz 2 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 2 VVG).

 

Rz. 4a

In der Neuregelung in § 152 Abs. 2 VAG ist die bis zum 30.6.2009 gegebene Wechselmöglichkeit unter Mitnahme der Altersrückstellungen ab dem 1.1.2016 nicht mehr vorgesehen. Die Änderung hat keine praktische Bedeutung, weil die Gewechselten ihren Vorteil behalten und offene Wechselfälle sind durch den Zeitablauf nicht mehr zu erwarten (Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 314 Rz. 13, Stand: 15.6.2020).

2.2 Verbleib im Standardtarif – Spitzenausgleich zwischen den Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Für die Versicherten, die im bisherigen Standardtarif verbleiben, bleiben alle Krankenversicherungsunternehmen weiterhin verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, wie er bis zum 31.12.2008 für die im Standardtarif Versicherten in § 257 Abs. ...

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