Rz. 2

Die Norm enthält eine Regelung für Personen, die mit Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nach dem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung versichert sind. Diese Personen können auf Antrag eine Umstellung ihres Versicherungsvertrages in den ab dem 1.1.2009 angebotenen sog. Basistarif nach § 152 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) herbeiführen. Diese Personen haben insoweit ein Wahlrecht, ob sie weiterhin im Standardtarif versichert bleiben oder in den Basistarif wechseln möchten. Ein solches Wahlrecht hat der Gesetzgeber als Bestandsschutz deswegen für notwendig erachtet, da die Bedingungen im Standardtarif und im Basistarif einander nicht vollständig entsprechen (BT-Drs. 16/4247 S. 58).

 

Rz. 3

Die mit dieser Regelung verbundenen Rechtsfolgen können nur unter Berücksichtigung der Parallelvorschrift des § 402 (Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz) zutreffend erfasst werden. In § 402 Abs. 4 ist geregelt, dass die Versicherungsverträge der Personen, die gemäß § 402 Abs. 1 dem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a beigetreten sind, zum 1.1.2009 – ohne ein entsprechendes Wahlrecht – zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Für das Bestehen des Wahlrechts kommt es darauf an, ob der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages erst nach § 402 Abs. 1 erfolgt ist. Es handelt sich dabei um Verträge, die zwischen dem 1.7.2007 und dem 31.12.2008 mit Personen abgeschlossen wurden, die über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügten (vgl. dazu die Komm. zu § 402).

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