Rz. 1

§ 314 ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neu eingefügt worden. Ihren jetzigen Inhalt hat die Norm erst im Laufe der Ausschussberatungen im Bundestag erhalten (BT-Drs. 16/4200 S. 138).

 

Rz. 1a

Art. 2 Abs. 21 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 die Wörter "§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Der geänderte Verweis folgt der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ohne eine wesentliche inhaltliche Änderung.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 401). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1c

Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort (403a) verschoben. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 73 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift (§ 403a alt) mit Wirkung zum 20.7.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort (§ 403 neu) verschoben.

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