Rz. 8

Nach Buchst. b müssen Zahnärzte, die vor dem 1.1.1991 bereits 2 Jahre im Beitrittsgebiet zahnärztlich tätig gewesen sind, nicht die nach § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 für die Eintragung in das Zahnarztregister erforderliche 2-jährige Vorbereitungszeit ableisten. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Zulassung im Beitrittsgebiet angestrebt wird, eine Zulassung im alten Bundesgebiet wird nicht privilegiert.

Buchst. a, der Ausnahmen vom Erfordernis der Ärzte im Beitrittsgebiet regelt, ist nicht mehr anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten von § 95a zum 1.1.1994 ist eine Regelung geschaffen worden, die neben der Ableistung einer Vorbereitungszeit weitere Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister vorsieht und für deren Erfüllung Abs. 7 keine Ausnahme vorsieht. Zu beachten ist, dass die Vorschrift wegen Abs. 8 nicht im ehemaligen Ostberlin gilt.

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