0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 310 wurde durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) mit Wirkung zum 1.1.1991 eingeführt. Im Zuge der Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001 wurde § 310 dann mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 aufgehoben (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2657).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 399). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 401).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthielt ursprünglich Regelungen für bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung des Leistungsrechts auf das Beitrittsgebiet. Diese sollten der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten im Beitrittsgebiet Rechnung tragen. Unter anderem war für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine geringere Zuzahlung oder eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. dem Eigenanteil vorgesehen.

Nunmehr enthält die Vorschrift in Abs. 3 nur noch die Regelung, dass die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 (Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne) und Abs. 7 für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen gelten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift entfaltet mittlerweile keine Regelungswirkung mehr, da sich gemäß § 30 (aufgehoben zum 31.12.2004 durch GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die Fiktion der Gesunderhaltungsmaßnahmen für im Bereich der Zahnheilbehandlung auf maximal 10 Jahre erstreckte (§ 30 Abs. 2 Satz 3). Gleiches gilt für § 55 Abs. 1, der als Nachfolgevorschrift von § 30 Abs. 2 in Satz 5 ebenfalls die 10-Jahres-Frist enthält.

Der Verweis auf § 30 Abs. 7 geht ins Leere, da § 30 einen Abs. 7 zu keinem Zeitpunkt enthielt.

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