Rz. 3

Die Vorschrift entfaltet mittlerweile keine Regelungswirkung mehr, da sich gemäß § 30 (aufgehoben zum 31.12.2004 durch GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die Fiktion der Gesunderhaltungsmaßnahmen für im Bereich der Zahnheilbehandlung auf maximal 10 Jahre erstreckte (§ 30 Abs. 2 Satz 3). Gleiches gilt für § 55 Abs. 1, der als Nachfolgevorschrift von § 30 Abs. 2 in Satz 5 ebenfalls die 10-Jahres-Frist enthält.

Der Verweis auf § 30 Abs. 7 geht ins Leere, da § 30 einen Abs. 7 zu keinem Zeitpunkt enthielt.

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