Rz. 3

Nr. 1 weist im Ergebnis lediglich klarstellend darauf hin, dass vom 1.1.2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV auch im Beitrittsgebiet gilt.

Nr. 2 trifft eine entsprechende klarstellende Regelung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze, die sich ab dem 1.1.2001 nicht mehr aus der auf das geringere Lohnniveau im Beitragsgebiet bezogenen Beitragsbemessungsgrenze (§ 275a SGB VI; bis zum 31.12.2024) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten errechnet, sondern aus der höheren Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der alten Bundesländer gemäß § 159 SGB VI. Es besteht allerdings für eine klarstellende Regelung seit dem 1.1.2003 keine Veranlassung mehr, da seit diesem Zeitpunkt eine eigenständige Regelung der Jahresarbeitsentgeltsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, die nicht mehr an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft (§ 6 Abs. 6, 7).

 

Rz. 3a

Nr. 1 ist im gesamten Krankenversicherungsrecht anzuwenden. Die Norm gilt deswegen auch für § 226 Abs. 2 (Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter) sowie bei etlichen weiteren Vorschriften, die Mindesteinnahmen definieren wie z. B. § 234 Abs. 1 (Mindesteinnahmen der Künstler und Publizisten), § 235 Abs. 3 (Mindesteinnahmen von Menschen mit Behinderung) und § 240 Abs. 4 und 4b (freiwillig Versicherte). Die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen bezieht sich ebenfalls auf § 18 SGB IV (§ 62 Abs. 2 Satz 2).

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