2.1 Rechtsangleichung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nr. 1 weist im Ergebnis lediglich klarstellend darauf hin, dass vom 1.1.2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV auch im Beitrittsgebiet gilt.

Nr. 2 trifft eine entsprechende klarstellende Regelung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze, die sich ab dem 1.1.2001 nicht mehr aus der auf das geringere Lohnniveau im Beitragsgebiet bezogenen Beitragsbemessungsgrenze (§ 275a SGB VI; bis zum 31.12.2024) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten errechnet, sondern aus der höheren Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der alten Bundesländer gemäß § 159 SGB VI. Es besteht allerdings für eine klarstellende Regelung seit dem 1.1.2003 keine Veranlassung mehr, da seit diesem Zeitpunkt eine eigenständige Regelung der Jahresarbeitsentgeltsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, die nicht mehr an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft (§ 6 Abs. 6, 7).

 

Rz. 3a

Nr. 1 ist im gesamten Krankenversicherungsrecht anzuwenden. Die Norm gilt deswegen auch für § 226 Abs. 2 (Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter) sowie bei etlichen weiteren Vorschriften, die Mindesteinnahmen definieren wie z. B. § 234 Abs. 1 (Mindesteinnahmen der Künstler und Publizisten), § 235 Abs. 3 (Mindesteinnahmen von Menschen mit Behinderung) und § 240 Abs. 4 und 4b (freiwillig Versicherte). Die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen bezieht sich ebenfalls auf § 18 SGB IV (§ 62 Abs. 2 Satz 2).

2.2 Gleichstellung von Versicherungszeiten (Abs. 5)

 

Rz. 4

Satz 1 stellt Zeiten, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 in den staatlichen Versicherungssystemen (Sozialversicherung, Freiwillige Krankheitskostenversicherung, Sonderversorgungssystem nach § 1 Abs. 3 AAÜG) der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, Pflichtversicherungszeiten gleich. Bedeutung haben diese Pflichtversicherungszeiten in erster Linie für die Krankenversicherungen, die Vorversicherungszeiten voraussetzen wie die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 5

Satz 2 hat besondere Bedeutung hinsichtlich der sog. Neun-Zehntel-Belegung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 für Personen, die in den alten Bundesländern wohnten und dort versicherungspflichtig waren, jedoch in den neuen Ländern eine Beschäftigung ausübten. Denn aufgrund der unterschiedlichen Versicherungspflichtgrenzen in den neuen Bundesländern und im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.2000 konnte hier die Konstellation auftreten, dass diese Personen über der Versicherungspflichtgrenze des Beitrittsgebiets lagen und damit nicht mehr versicherungspflichtig, sondern nur noch freiwillig versichert waren, obwohl sie unter der Versicherungspflichtgrenze der alten Bundesländer lagen und damit dort noch versicherungspflichtig gewesen wären. Dies konnte hinsichtlich der Versicherungspflicht in der KVdR Nachteile erbringen, da diese Personengruppe nur geringere Pflichtversicherungszeiten aufwiesen, als sie gehabt hätten, wenn sie ihre Beschäftigung in den alten Bundesländern verrichtet hätten. Nur entsprechende Pflichtversicherungszeiten waren von 1993 (Art. 1 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I S. 2266) bis zum 31.03.2002 (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96) aber als Vorversicherungszeiten (9/10 Belegung) anzuerkennen. Abs. 5 Satz 2 ordnet daher an, dass Versicherungszeiten von Versicherten, die in den alten Bundesländern wohnten und dort versicherungspflichtig waren, jedoch in den neuen Bundesländern einer Beschäftigung nachgingen, als Pflichtversicherungszeiten gelten, auch wenn sie über der für die neuen Bundesländern geltenden Versicherungspflichtgrenze lagen.

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