Rz. 1

§ 309 Abs. 1 und Abs. 2 wurden durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) eingeführt. Abs. 3 bis 5 kamen mit Wirkung zum 1.8.1991 durch Art. 6 Nr. 5 des Rentenüberleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hinzu. Schließlich wurde Abs. 6 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung zum 1.4.1999 angehängt (BGBl. I S. 388). Im Zuge der Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001, bei der auch eine Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern erfolgte, wurde § 309 dann weitgehend aufgehoben (Art. 1 Nr. 82 des GKV-Gesundheitsreformgestz 2000 v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2626, sowie Gesetz zur Rechtsangleichung in der GKV v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2657). Es sind nur noch die Abs. 1 und 5 in Kraft.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 398). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 400).

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 neu gefasst.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) ist rückwirkend zum 20.7.2021 berichtigt worden. Durch ein redaktionelles Versehen wurde der zu ändernde § 402 Abs. 2 Satz 1 der falschen Regelung (§ 400) zugeordnet. Die fehlerhafte Zuordnung wurde durch die Berichtigung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes v. 22.6.2022 (BGBl. I S. 1025) beseitigt.

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