Rz. 10

Die Regelung legt in einer nicht abschließenden Aufzählung fest, was auf jeden Fall in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 zu regeln ist. Damit wird die Ermächtigungsgrundlage für die Datentransparenzverordnung auf Basis der bisherigen Erfahrungen konkretisiert und erweitert (BT-Drs. 19/13438 S. 71).

  • Der tatsächlich zu übermittelnde Datenumfang wird abschließend bestimmt (Auswahl der Datenfelder, Festlegung der Detailtiefe; Nr. 1).
  • Die Datenverarbeitung durch den GKV-Spitzenverband nach § 303b Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 wird geregelt.
  • Das Verfahren der Pseudonymisierung wird zukünftig durch die Datentransparenzverordnung vorgegeben (Nr. 3).
  • Zum Näheren der Aufgaben des Forschungsdatenzentrums bezüglich der Aufbereitung und Bereitstellung der Daten gehören insbesondere die Anforderungen an Referenz- und Standardauswertungen zur Charakterisierung des Datenkörpers, die Anforderungen an die Prüfung des Identifikationsrisikos und die Auswahl der Maßnahmen zur Wahrung des Identitätsschutzes sowie die Rahmenbedingungen für den Zugriff auf Einzelangaben (Nr. 4).
  • Die Höchstfrist für die Aufbewahrung der Einzeldatensätze beim Forschungsdatenzentrum kann verkürzt werden. (Nr. 5).
  • Die Rechtsverordnung enthält das Nähere zur Evaluation und zur Weiterentwicklung der Datentransparenz (Nr. 6).
  • Kostenerstattung und Vorschuss sind zu regeln (Nr. 7).

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