Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem 20.10.2020 außer Kraft. Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.20 die bisherigen §§ 291 bis 291h umfassend neu strukturiert und durch die §§ 291 bis 291c ersetzt. Der vormalige Regelungsinhalt ist durch § 311 Abs. 1 Nr. 8 und § 313 übernommen worden.

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