Rz. 27

Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über den Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig (Satz 1). Die Regelung klärt, dass Krankenkassen nicht zur Abbedingung von Prüfungen der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung Vereinbarungen mit Krankenhäusern über pauschale Abschläge auf die Abrechnungen dieser Krankenhäuser treffen dürfen (BT-Drs. 19/13397 S. 67). Die Regelung entspricht dem seit jeher gesetzlich Gewollten. Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit eines Vergleichs im Einzelfall zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen auf der Grundlage der Prüfverfahrensvereinbarung nach § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG sowie der einzelfallbezogenen Erörterung nach § 17c Abs. 2b KHG unberührt (Satz 2).

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