Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt worden. Die Abrechnungsprüfung war bis dahin in § 275 Abs. 1c geregelt und wurde in eine eigene Norm überführt und angepasst.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) hat mit Wirkung zum 28.3.2020 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 3 Satz 1 aufgehoben und den neuen Abs. 3 Satz 1 geändert. Die Prüfquote für 2020 wird gesenkt. In den Jahren 2020 und 2021 wird auf Aufschläge für beanstandete Abrechnungen verzichtet.

 

Rz. 1b

Art. 4 Nr. 17 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) hat mit Wirkung zum 23.5.2020 Abs. 2 Satz 1 bis 3 geändert. Die Vorschrift wird an die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Ausnahmesituation angepasst.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 11a des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat mit Wirkung zum 23.9.2020 Abs. 2 geändert. Mit der Regelung wird eine einheitliche Auffassung zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen hergestellt, um die absolute Zahl der in einem Quartal maximal prüfbaren Schlussrechnungen zu ermitteln.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 2 Satz 6 geändert, Abs. 3 Satz 4 angefügt und in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach Absatz 3 und" gestrichen.

  • Die Ausnahmeregelung ist erst auf Prüfungen ab dem Jahr 2022 anwendbar (Abs. 2 Satz 6).
  • Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage, um die Aufschlagszahlungen nach Abs. 3 Satz 2 durch die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern elektronisch geltend zu machen (Abs. 3 Satz 4).
  • Krankenkassen machen die Aufschläge als Realakte im Gleichordnungsverhältnis gegenüber den Krankenhäusern geltend (Abs. 5 Satz 1).

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