Rz. 36a

Der durch Art. 3 Nr. 4 Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung ab 1.1.2002 eingefügt Abs. 4c korrespondiert mit der in § 5 Abs. 4a (Satz 1) angeordneten Versicherungspflicht von Personen in außerbetrieblichen Einrichtungen, die unter bestimmten Voraussetzungen den zur Berufsausbildung Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt werden (vgl. Komm. § 5).

 

Rz. 36b

Voraussetzung der Versicherungspflicht ist u. a. auch ein Ausbildungsvertrag nach dem BBiG, was die Regelung einer Ausbildungsvergütung einschließt (§ 10 BBiG). Obwohl diese Personen zur Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen den Auszubildenden in Betrieben gleichgestellt werden und deren Ausbildungsvergütung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 226 Abs. 1 Satz 2 als Arbeitsentgelt gilt, ist unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung zur Beitragstragung allein der Träger der außerbetrieblichen Einrichtung verpflichtet. Die hälftige Tragung nach § 249 Abs. 1 bzw. die Sonderregelung für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone (§ 249 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB IV) gilt daher unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung für diesen versicherungspflichtigen Personenkreis nicht. Die Regelung über die alleinige Tragung für Ausbildungsvergütungen bis 325 EUR und die hälftige Tragung bei Einmalzahlungen oberhalb von 325 EUR gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV (ab 1.8.2003) findet daher keine Anwendung.

 

Rz. 36c

Soweit die Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen andere beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 haben, richtet sich dafür die Beitragstragung nach §§ 249a, 250.

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