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Bei Schwangeren, deren Beschäftigungsverhältnis zulässigerweise vom Arbeitgeber aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgeltes beurlaubt wurden, bleibt – sofern nicht eine Pflichtmitgliedschaft nach anderen Vorschriften besteht – die Pflichtmitgliedschaft mit dem bisherigen Status erhalten. Danach wären sie dem Grunde nach als versicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen. Da jedoch der Arbeitgeber und/oder das Arbeitsentgelt entfällt, fehlt es an einem zur Beitragszahlung Verpflichteten (§§ 28d ff. SGB IV) und an einer Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Die Beitragsbemessung ist daher durch die Krankenkassensatzung zu regeln (§ 226 Abs. 3), und die Schwangere selbst ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Da es an einem an der Beitragstragung zu beteiligenden Dritten fehlt, besteht die Pflicht zur alleinigen Tragung der Beiträge.

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