Rz. 5

Die beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger ist – in Abhängigkeit von der Versicherungspflicht – in den §§ 226 ff. geregelt. Die Versicherungspflichtigen haben die Beiträge aus Versorgungsbezügen, aus Arbeitseinkommen und dem fiktiven Einkommen gemäß § 236 Abs. 1, das an den BAföG-Sätzen orientiert ist, allein zu tragen. Diese Regelung gilt für alle Versicherungspflichtigen, gleichgültig aufgrund welchen Tatbestandes sie versicherungspflichtig sind. Die Formulierung, dass die Beiträge aus den genannten Einnahmen zu zahlen sind, ist missverständlich. Die Beiträge werden nur nach den genannten Einnahmen berechnet. Ist der Versicherte selbst zur Beitragszahlung verpflichtet, muss er der Zahlungspflicht nicht nur aus diesen Einnahmen nachkommen.

 

Rz. 6

Da Versicherungspflichtige neben den in § 250 Abs. 1 genannten Einnahmen in der Regel noch andere beitragspflichtige Einnahmen haben können (Arbeitsentgelt und Rente), bezieht sich die Pflicht zur alleinigen Tragung nur auf die genannten Einnahmen. Für versicherungspflichtige Landwirte und andere nach dem KVLG 1989 Versicherte ist die Tragung der Beiträge aus den genannten Einnahmen durch §§ 37 ff. KVLG 1989 eigenständig und mit Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitseinkommens geregelt.

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