Rz. 13

Mit der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung wird Neuland beschritten, auch weil die in § 64d (a. F.) vorgesehenen Modellvorhaben auf Länderebene nicht realisiert worden waren. Die neue Versorgungsform ist nach Abs. 6 zu evaluieren, um ihre Auswirkungen auf die Heilmittelversorgung feststellen zu können. Von besonderer Bedeutung ist dabei nach der Gesetzesbegründung, ob und wie sich die Versorgung mit Heilmitteln im Laufe der Zeit verändert. Damit gehen nach Abs. 6 Satz 1 die Fragen nach der Behandlungs- und Ergebnisqualität, der Mengenentwicklung und den entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen einher.

Die Evaluierung erfolgt innerhalb der ersten 4 Jahre nach Abschluss der Verträge nach Abs. 1. Die Evaluierung soll nach Abs. 6 Satz 2 durch einen unabhängigen Dritten durchgeführt werden, den die Vertragspartner gemeinsam zu beauftragen und damit auch zu bezahlen haben. Dem BMG ist nach Abs. 6 Satz 3 jährlich Bericht zu erstatten. Die Berichtspflicht ist nicht näher ausgeführt, dürfte aber dem GKV-Spitzenverband obliegen, der das BMG über die Beauftragung des unabhängigen Dritten, über den Inhalt des Auftrages und später über den Stand der Evaluation informiert.

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