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Nach Abs. 1 Satz 1 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen auf Bundesebene mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen für jeden Heilmittelbereich, d. h. für Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie, einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung zu schließen. Das Wort "schließt" räumt den Vertragspartnern kein Dispositionsrecht ein. Mit "bindender Wirkung für die Krankenkassen" bedeutet, dass der GKV-Spitzenverband zwar rechtlich nicht auf Zustimmung oder Anhörung der Krankenkassen oder deren Verbände angewiesen ist. Das heißt nicht, dass er sich nicht im Innenverhältnis mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) abstimmt, damit der ausgehandelte Vertrag in der Praxis auf der Ebene der gesetzlichen Krankenkassen und der qualifizierten Heilmittelerbringer problemlos umgesetzt werden kann. Die Letztentscheidung über den Vertragsinhalt auf Krankenkassenseite hat aber immer der GKV-Spitzenverband.

Was die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sind, ergibt sich aus § 125, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

Der Vertrag erstreckt sich auf jeden Heilmittelbereich, was darauf hindeutet, dass für jeden Heilmittelbereich nur ein Vertrag zu schließen ist. Die Vorgabe in Abs. 1 Satz 2, dass die zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen den Vertrag gemeinsam schließen, macht es notwendig, dass sich die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen Spitzenorganisationen auf eine einheitliche Linie verständigen müssen, wenn sie in einzelnen Vertragspunkten unterschiedlicher Auffassung sein sollten. Sachlich unterschiedliche Verträge in einem Heilmittelbereich sind ausgeschlossen.

Weil aber die vertragsärztliche Versorgung und die vertragszahnärztliche Versorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung getrennt zu betrachten sind, kann es sein, dass die Verträge nach Abs. 1 Satz 1 formell differenziert abgeschlossen werden. Dafür spricht z. B. auch, dass die Heilmittel-Richtlinien in den beiden Versorgungsbereichen unterschiedlich sind und die Bundesverträge in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als Vertragsinhalt Möglichkeiten der Heilmittelerbringer vorsehen sollen, bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen.

Nach Abs. 1 Satz 3 i. d. F. d. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes sind die Verträge bis zum 15.3.2021 zu schließen, sodass in der Praxis die Vertragspartner zuerst den Vertrag nach § 125 und danach die nachgelagerten Verträge über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung schließen werden.

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