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Nach der Gesetzesbegründung ist der Weg der Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten gewählt worden. Der Gesetzgeber hat sich dabei von dem seit dem 1.1.1989 geltenden § 119 leiten lassen, der sozialpädiatrischen Zentren für die ambulante Behandlung schwerkranker Kinder einen ähnlich gestalteten Ermächtigungsanspruch zusichert.

Die Ausgestaltung des Umfangs der Ermächtigung, das Erfordernis einer Überweisung oder eine Direktinanspruchnahme der Einrichtung sind nach den Gegebenheiten vor Ort im Ermächtigungsbescheid zu regeln. Sinnvoll wäre es, wenn die Einrichtung der Behindertenhilfe bereits bei Antragstellung die vorliegenden Fakten benennt, die für die Ermächtigung sprechen und ihren Umfang beschreiben. Beim Ermächtigungsumfang ist zu berücksichtigen, dass die ambulante Einrichtung grundsätzlich für alle Patienten mit geistiger Behinderung offen sein sollte, egal ob sie sich in der Einrichtung der Behindertenhilfe aufhalten, dort wohnen oder im näheren Bereich leben.

Der Ermächtigungsbescheid kann von den Beteiligten mit Widerspruch beim Berufungsausschuss (vgl. § 97) und danach ggf. mit Klage beim Sozialgericht angefochten werden.

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