2.1 Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Rechtskonstruktion der psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen (vgl. § 118) ist in die Rechtsvorschrift für die Einbeziehung der geriatrischen Institutsambulanzen in die ambulante Versorgung übernommen worden. Die Ermächtigungen geriatrischer Institutsambulanzen sind allerdings anders als die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz vom Bedarf abhängig.

 

Rz. 5

Die Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung kann nach Abs. 1 Satz 1 vom Zulassungsausschuss erteilt werden, um eine strukturierte und koordinierte ambulante geriatrische Versorgung zu erreichen. Diese Ermächtigung hängt mithin vom Bedarf bzw. von der regionalen Versorgungssituation ab, welche und wie viele geeigneten Leistungserbringer für die ambulante geriatrische Patientenversorgung vorhanden sind und für eine entsprechende Koordination und Kooperation zur Verfügung stehen. Hier kommt es vorrangig auf die Bedarfseinschätzung der Beteiligten an, z. B. insbesondere im Rahmen der Beratung in ihrem regionalen Qualitätszirkel, ob ein in der Region vorhandenes geriatrisches Krankenhaus, ein Allgemeinkrankenhaus mit einer selbstständigen geriatrischen Fachabteilung, ein Krankenhausfacharzt oder eine geriatrische Rehabilitationsklinik und dort angestellte Ärzte mit einer Weiterbildung in Geriatrie vom Zulassungsausschuss entsprechend der Bedarfslage ermächtigt werden.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 2 muss die Ermächtigung erteilt werden, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung zu gewährleisten. Wenn also ein geriatrischer Bedarf besteht, hat der Zulassungsausschuss die Ermächtigung auf Antrag zu erteilen. Der Anstoß für den Ermächtigungsantrag kann z. B. im Einvernehmen mit dem möglichen Bewerber auch von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) kommen, die nach § 72 grundsätzlich für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung zuständig ist, aber natürlich auch vom geeigneten Bewerber um die Ermächtigung selbst. Anspruchsträger für die Ermächtigung der Institutsambulanz ist dabei nicht die geriatrische Institutsambulanz, sondern das geriatrische Fachkrankenhaus, das Allgemeinkrankenhaus mit selbständiger geriatrischer Abteilung oder die geriatrische Rehabilitationsklinik.

 

Rz. 7

Geeignet sind geriatrische Fachkrankenhäuser oder Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen geriatrischen Abteilungen, die nach § 109 zur stationären/teilstationären Krankenhausbehandlung zugelassen sind. Auch die in Satz 1 genannten geriatrisch tätigen Krankenhausärzte müssen in einem zugelassenen Krankenhaus tätig sein. Das Bestehen eines Versorgungsvertrages nach § 111 ist auch für eine geriatrische Rehabilitationsklinik Grundvoraussetzung, wenn sie im Bedarfsfall für ihre geriatrische Institutsambulanz eine Ermächtigung beantragen will. Es muss also durch den Versorgungsvertrag grundsätzlich ein Bezug zum System der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, wenn eine geriatrische Institutsambulanz zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt werden soll. Weitere Voraussetzung ist die fachärztliche geriatrische Leitung der Institutsambulanz. Leitung bedeutet Präsenzpflicht des Geriaters, eine Institutsführung lediglich unter Verantwortung eines Geriaters würde dagegen nicht ausreichen. Bei dem zu ermächtigenden Krankenhausarzt ist die geriatrische Weiterbildung Bedingung der Ermächtigung.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte mit entsprechender geriatrischer Weiterbildung zum Kreis der geeigneten Bewerber hinzugekommen. Nach der Gesetzesbegründung hatte der Ausschuss für Gesundheit des Bundestages damit einen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen, um eine weitere Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu erreichen, die aufgrund ihrer geriatrischen Multimorbidität einen dringenden ambulanten Versorgungsbedarf haben, aber wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe mit den verfügbaren Qualifikationen und Versorgungsstrukturen derzeit nicht adäquat versorgt werden können. Die hierfür erforderliche ärztlich geriatrische Kompetenz ist auch an stationären geriatrischen Rehabilitationskliniken vorzufinden, sodass auch die Einrichtungen und die dort angestellten Ärztinnen und Ärzte, wenn sie über eine entsprechende geriatrische Weiterbildung verfügen, in den Ermächtigungstatbestand einbezogen wurden, um die Versorgungssituation weiter zu verbessern und ggf. vorhandene Versorgungslücken zu schließen.

2.2 Vereinbarung auf Bundesebene (Abs. 2)

 

Rz. 8

Abs. 2 regelt Inhalt und Umfang der strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung, die bundeseinheitlich geregelt sein sollen. Aus diesem Grunde sind nach Abs. 2 Satz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) einen Vertrag zu schließen. Partner dieses Vertrages sind mithin die KBV und der GKV-Spitzenverband. Im Einverne...

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