2.1 Anspruch auf Ausgleichszahlungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift regelt den Rechtsanspruch der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Berechtigt sind danach Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Krankenkassen eine Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 oder nach § 111a Abs. 1a abgeschlossen haben. Mit § 111a sind nunmehr im Gesetz ausdrücklich die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen benannt worden, die bisher aufgrund der vorgenannten Schutzverordnung des BMG in den Geltungsbereich der Vorschrift einbezogen waren. Eine rechtliche Änderung war mit dieser Benennung nicht verbunden.

Weitere Voraussetzung für Ausgleichszahlungen ist, dass diese Einrichtungen wegen der SARS-CoV-2-Pandemie Einnahmeausfälle dadurch haben, dass Betten nicht belegt werden können und auch eine Kompensation der Einnahmeausfälle durch speziell geregelte alternative Versorgungsmöglichkeiten nicht möglich ist.

2.2 Ermittlung der Ausgleichszahlungen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen erfolgt nach Abs. 2 in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe subtrahieren die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Zeit ab dem 16.3.2020 tagesbezogen die Zahl ihrer Krankenkassenpatienten von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert). Ist der so ermittelte Wert größer als Null, wird dieser im zweiten Schritt mit der nach Abs. 3 ermittelten Pauschale multipliziert. Das Ergebnis ist von der Einrichtung wöchentlich aufgeschlüsselt nach Kalendertagen an die für die Krankenhausplanung zuständige oberste Landesbehörde zu melden, wobei die Ermittlung letztmalig für den 30.9.2020 durchzuführen ist. Die Landesbehörde führt die Meldungen aller Einrichtungen im Land zusammen, wobei die Landesbehörde die mit dieser Vorschrift verbundenen Aufgaben an eine im jeweiligen Land ansässige Krankenkasse delegieren kann.

Die Gegenüberstellung der durchschnittlichen Patientenzahlen des Jahres 2019 mit den aktuellen Patientenzahlen ist ein Indikator dafür, in welchem Umfang bei den betroffenen Einrichtungen Erlösausfälle entstanden sind. Das Ergebnis stellt daher die Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung dar.

Werden Betten in den Einrichtungen anderweitig belegt, etwa weil die Einrichtung Leistungen der Krankenhausbehandlung nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz oder der Kurzzeitpflege nach § 149 SGB XI erbringt, entstehen keine kompensationsfähigen Erlösausfälle. Ergibt die Gegenüberstellung, dass im Vergleich zum Zeitraum 2019 mehr Patientinnen und Patienten behandelt werden, ist die Zahlung von Ausgleichsleistungen nicht gerechtfertigt.

Mit Wirkung zum 19.11.2020 ist das Datum 30.9.2020 wegen der fortschreitenden Pandemie durch das Datum 31.1.2021 ersetzt worden, sodass die Regelungen der Ausgleichszahlungen zunächst für den Zeitraum 18.11.2020 bis 31.1.2021 fortgeführt wurden. Inzwischen ist dieser Geltungszeitraum per Rechtsverordnung des BMG auf den 31.3.2021 verlängert worden.

2.3 Höhe der Ausgleichszahlungen (Abs. 3)

 

Rz. 5

Zur Ermittlung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen regelt Abs. 3, dass aus den mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten tageweisen Vergütungen ein Durchschnittsbetrag gebildet wird. Die tagesbezogene Pauschale beträgt mit Wirkung zum 18.11.2020 nicht mehr 60 %, sondern 50 % dieses Durchschnittswertes. Dabei wird davon ausgegangen, dass durch Kurzarbeitergeldzahlungen die Fixkosten der betroffenen sozialen Dienstleister bereits erheblich niedriger liegen als vor der Corona-Krise. Auch variable Kosten, wie sie z. B. durch den Einkauf von Materialien anfallen, entfallen bei wegbleibenden Patienten.

2.4 Auszahlung der Ausgleichszahlungen (Abs. 4)

 

Rz. 6

Um eine zeitnahe Auszahlung zu gewährleisten, bestimmt Abs. 4, dass die Länder oder die von ihnen benannten Krankenkassen die nach Abs. 2 aufsummierten Beträge der Einrichtungen unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Dieses überweist auf dieser Grundlage aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds die jeweiligen Beträge an das Land bzw. die benannte Krankenkasse. Von dort wiederum wird der von der jeweiligen Einrichtung gemeldete Bedarf an diese weitergeleitet.

Zur Gewährung eines zeitnahen Mittelflusses können vom Land oder der benannten Krankenkasse ggf. Abschlagszahlungen beim BAS beantragt werden. Das BAS erhält dafür die Befugnis, das Nähere zum Verfahren nach Abs. 4 zu regeln.

2.5 Verfahrensregeln der Bundesebene (Abs. 5)

 

Rz. 7

Abs. 5 erfasst die ergänzende Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes und der für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene, das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der stationär behandelten Patientinnen und Patienten nach Abs. 2 durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu regeln. Dabei geht es insbesondere darum, standardisierte Meldungen zur Zahl der stationär behandelten Patienten zu vereinbaren.

Auf der Rechtsgrundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz...

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