Rz. 22

Die Bestandsschutzregelung nach Abs. 4 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) eingeführt worden vor dem Hintergrund, dass es bei der Einführung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 bereits ca. 450 Rehabilitationseinrichtungen gab, welche ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben. Die Bestandsschutzregelung minderte den bürokratischen Aufwand, indem auf die Umstellung der bereits zugelassenen Einrichtungen auf Versorgungsverträge grundsätzlich verzichtet worden ist. Eine ähnliche Bestandsschutzregelung hatte es bereits im Jahre 2002 für Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen gegeben. Aufgrund des Abs. 4 wird davon ausgegangen, dass bei Einrichtungen, die vor dem 1.1.2012 ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, der Versorgungsvertrag nach Abs. 1 in dem Umfang als abgeschlossen gilt, in welchem die Leistungen bisher erbracht worden sind.

 

Rz. 23

Dieser auf Dauer vorgegebene Bestandsschutz bestand aber dann nicht, wenn die Einrichtung zum Zeitpunkt der Einführung des Bestandsschutzes (1.1.2012) die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllte und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis 31.12.2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend gemacht hatten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen hatten damit ausreichend Zeit, die geschlossenen Verträge daraufhin zu sichten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt oder nicht erfüllt waren. Falls sie den Träger der Einrichtung angeschrieben hatten, konnte dieser umgehend für Abhilfe bzw. die Erfüllung der Anforderungen sorgen oder der Versorgungsvertrag endete, ohne dass der 31.12.2012 abgewartet werden musste. Die Einrichtung wäre dann ohne Versorgungsvertrag mit der Rechtsfolge gewesen, dass die Krankenkassen die ambulanten Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht länger übernommen hätten.

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