Rz. 2

Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers wie auch auf die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a. Sie zielt darauf ab, dass die Trägerversammlung nicht allein den Blickwinkel ihrer Mitglieder, also bezogen auf den kommunalen Träger die sozial-integrativen Leistungen nach § 16a und bezogen auf die Agentur für Arbeit den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente entsprechend der geschäftspolitischen Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit (neben den speziellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16b ff.) einnimmt, sondern über alle Beteiligten am örtlichen Arbeitsmarktgeschehen hinweg in einem umfassenden Sinne über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes spezifischer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen diskutiert wird. In diesem Sinne kommt dem Beirat eine fachliche Unterstützungsfunktion zu.

 

Rz. 3

§ 18d konkretisiert die gesetzliche Verpflichtung der Träger nach § 18. § 18 Abs. 1 bestimmt schon die Beratung und Sicherung einer gleichmäßigen oder gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen am örtlichen Arbeitsmarkt, die durch eine Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bzw. zugelassenen kommunalen Träger insbesondere mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen erreicht werden kann. Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, die Trägerversammlung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen zu beraten. Damit gewährleistet der Beirat über seine Mitglieder fachliche Unterstützung der Träger bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen Eingliederungsmaßnahmen. Zugleich ist für die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Transparenz über das Gesamtspektrum der aktiven Leistungen der gemeinsamen Einrichtung bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers hergestellt.

 

Rz. 4

Satz 1 stellt die grundsätzliche Verpflichtung auf, bei allen gemeinsamen Einrichtungen einen örtlichen Beirat zu bilden. Damit wird gewährleistet, dass die fachliche Unterstützung der Trägerversammlung vor Ort bezogen auf jede gemeinsame Einrichtung durch die Beteiligten am örtlichen Arbeitsmarktgeschehen systematisch durchgeführt wird. Auf eine Agentur für Arbeit können daher mehrere gemeinsame Einrichtungen entfallen und damit auch mehrere Beiräte nebeneinander zu bilden sein. Maßgebend ist das geographische Gebiet der gemeinsamen Einrichtung, also das Gebiet der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises. Auf einen örtlichen Konsens oder weitergehende Motive kommt es nicht an. Beiräte haben regelmäßig keine Entscheidungsbefugnisse oder Kontrollfunktionen. Sie geben vielmehr Rat und Empfehlung ab. Die Mitglieder eines Beirates werden ebenfalls als Beirat bezeichnet. Beiräte i. S. d. § 18d dienen vor allem dazu, die Stakeholder des Arbeitsmarktes für Langzeitarbeitslose mit ihrem externen Sachverstand einzubinden. Die Einbeziehung kann auch gesetzlich ausdrücklich angeordnet werden, vgl. § 16i Abs. 9 zur Teilhabe langzeitarbeitsloser Personen am Arbeitsmarkt.

 

Rz. 5

Satz 2 definiert die Beratung der gemeinsamen Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen als Aufgabe des örtlichen Beirates. Die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung führt zwar der Geschäftsführer nach § 44d. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird jedoch nach § 44c Abs. 6 in der Trägerversammlung abgestimmt. Folglich wird der örtliche Beirat die Trägerversammlung beraten, in der beide Träger der Grundsicherung mit gleichem Gewicht vertreten sind. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nimmt allerdings an den Sitzungen der Trägerversammlung teil (§ 44d Abs. 1 Satz 3). Im Rahmen des Satzes 2 ist die gemeinsame Einrichtung verpflichtet, die Stellungnahme des Beirates zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Damit kommt den Auffassungen der unmittelbar das Geschehen am Arbeitsmarkt Bestimmenden bzw. ihrer Interessenvertreter besonderes Gewicht zu. Für die Jobcenter stellt die Verpflichtung ein Gebot dar. Daraus ergibt sich allerdings kein Recht, die Einlösung der Verpflichtung einzuklagen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.2014, 21 K 3860/13).

 

Rz. 6

Satz 3 regelt die Bildung des örtlichen Beirates. Dazu schlagen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes der Trägerversammlung Mitglieder vor. Hierzu dürften insbesondere die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen verpflichtet sein, weil sie in Satz 3 ausdrücklich genannt werden. Im Übrigen aber hat jeder am örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligter ein Vorschlagsrecht, die genannten Einrichtungen sind nur besonders hervorgehoben ...

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