Der durch das GKV-VEG zum 1.1.2019 neu eingefügte § 11b SVG regelt Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Begründet wurde die Einfügung dieser Vorschrift damit, dass u. a.

  • die höheren Verpflichtungsreichweiten (bis zu 25 Jahren) sowie
  • die steigende Zahl von lebensälteren Seiteneinsteigern

dazu führt, dass für die Betroffenen zunehmend nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Probleme beim Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Krankenversicherung der Rentner entstehen.

Die Vorschrift des § 11b SVG bezieht sich auf Soldaten auf Zeit.

Versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung während des regelmäßigen Bezugs dieser Leistungen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet.[1]

Regelungen bei in der PKV Versicherten finden sich in § 11b Abs. 2 SVG.

Ausschluss des Beitragszuschusses

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 61 Abs. 1 SGB XI besteht.

Auch privat Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss.

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldaten auf Zeit gilt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2021 § 11 b Abs. 4 SVG, wonach ggf. ein Unterhaltsbeitrag zu den Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beantragt werden kann.[2]

[1] § 11b Abs. 1 SVG; Besserstellung von kinderreichen Empfängern nunmehr durch Art. 19 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022.

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