[1]

§ 39a Einschränkung der Leistung

 

(1) 1Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. 2Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.

 

(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

[1] § 39a aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden von 2011 bis 2022.

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