§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1)[1] 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.

316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bis 31.12.2016:

(1) 1Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

1.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a)

215 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

225 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

235 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[2]244 Euro ab 1. Januar 2015,

2.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a)

420 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

430 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

440 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[3]458 Euro ab 1. Januar 2015,

3.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a)

675 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

685 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

700 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[4]728 Euro ab 1. Januar 2015.

(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. [5] [Vom 30.10.2012 bis 31.12.2015: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. ] 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) 1Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

1.

bei Pflegegrad 2 und 3[6] [Bis 31.12.2016: Pflegestufe I und II] halbjährlich einmal,

2.

bei Pflegegrad 4 und 5[7] [Bis 31.12.2016: Pflegestufe III] vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. 2Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 3Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und UnterUnterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. [8]4Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. 5Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und 3 bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4 und 5 bis zu 33 Euro. 6Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegegrade 2 und 3 nach Satz 5. 7Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 6.[9] [Bis 31.12.2016: 5Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 22 Euro [10] [Bis 31.12.2014: 21 Euro] und in der Pflegestufe III bis zu 32 Euro [11] [Bis 31.12.2014: 31 Euro]. 6Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. 7Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist und die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen,...

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