§ 19 Begriff der Pflegepersonen
1Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen[1] [Bis 31.12.2012: pflegebedürftige Person] wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
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