§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

(1) 1Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung[1] [Bis 24.07.2015: Rehabilitationsempfehlung] des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder[2] zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. 2Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt.

(2) 1Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre ab [3]2013 [Vom 01.01.2016 bis 10.05.2019: bis 2018] [4] [Bis 31.12.2015: bis 2015] jährlich über die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und [5]die Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste [Bis 31.12.2019: der Krankenversicherung ] [6]oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. 2Hierzu wird insbesondere Folgendes gemeldet:

1.

die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste [Bis 31.12.2019: der Krankenversicherung ] [7]und der beauftragten Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,

2.

die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches,

3.

die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und

4.

die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

3Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. 4Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit zu. 2Der Verband hat die aufbereiteten Daten der landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) vom 17.07.2015. Anzuwenden ab 25.07.2015.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) vom 17.07.2015. Anzuwenden ab 25.07.2015.
[3] Eingefügt durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06.05.2019. Anzuwenden ab 11.05.2019.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015. Gestrichen durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06.05.2019. Anzuwenden vom 01.01.2016 bis 10.05.2019.
[5] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[6] Gestrichen durch Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[7] Gestrichen durch Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019.

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