§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1)[1] 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.

der Jugendarbeit nach § 11,

2.

der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und

3.

der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Kostenbeiträge festgesetzt werden. 2Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. 3Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. 4Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

Bis 15.12.2008:

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.

der Jugendarbeit nach § 11,

2.

der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und

3.

der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. 2Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. 3Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise[2] [Bis 15.12.2008: der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder] vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.

die Belastung

a)

dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder

b)

dem jungen Volljährigen

nicht zuzumuten ist und

2.

die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

2Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise[3] [Bis 15.12.2008: der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder] vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a[4] [Bis 15.12.2008: 87 und 88] des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. 2Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.
[3] Geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.
[4] Geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.

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