§ 78a Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
1. |
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), |
2. |
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), |
3. |
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), |
4. |
Hilfe zur Erziehung
|
5. |
[1]Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
|
Bis 30.06.2001:
5. |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
|
6. |
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie |
7. |
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. |
(2) Landesrecht kann bestimmen, daß die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43) gelten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen